Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde («ich bin mit der Nichtanhandnahme meiner Strafanzeige vom 12.04.23 […] nicht einverstanden») und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.