1. Mit Verfügung BA 23 1042 vom 7. Juni 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde («ich bin mit der Nichtanhandnahme meiner Strafanzeige vom 12.04.23 […] nicht einverstanden») und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.