Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 262 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 7. Juni 2023 (BA 23 1042) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BA 23 1042 vom 7. Juni 2023 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ initiierte Straf- verfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde («ich bin mit der Nichtanhandnahme meiner Strafanzeige vom 12.04.23 […] nicht einverstanden») und stellte ein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingegangene Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin kündigt in ihrer Beschwerde an, dass alle Unterlagen in nachfolgenden Schreiben eingereicht würden. Bei der Beschwerdefrist von zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche und damit nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbare Frist. Nicht jeder Begründungs- mangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, führt zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Be- schwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführen- den Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Dies muss auch für die Anrufung bzw. Einreichung von Beweismitteln gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO als Teil der Be- gründung gelten. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergeben und die Beschwerdeführerin verzichtete bewusst darauf, die ange- rufenen Beweismittel mit der Beschwerde einzureichen. Unter diesen Umständen konnte eine richterliche Aufforderung zur Nachreichung unterbleiben, zumal nicht 2 ansatzweise begründet wird, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Be- weismittel mit der Beschwerde einzureichen. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Hand- lung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berich- ten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafunter- suchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsa- chengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Ja- nuar 2022 E. 3.1). 4. Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weder der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 12. April 2023 noch ihren E-Mails vom 6. Juni 2023 lassen sich konkrete Hin- weise auf ein strafbares Verhalten entnehmen. Ihre Strafanzeige stellt in weiten Teilen eine allgemeine Kritik an verschiedenen Umständen dar. Soweit sie konkre- te Namen nennt, beschränken sich ihre Ausführungen auf Tatbestände und die Vorwürfe bleiben sehr allgemein und pauschal. Die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht, zumal es nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, aufgrund von allgemeinen Mutmassungen überhaupt erst nach konkreten Hinweisen für einen Tatverdacht zu suchen. Auch in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin nicht substantiiert zu begründen, inwiefern sich beispielsweise die von ihr erwähnten Strafverfolgungsbehörden strafbar gemacht haben sollen. Die Behauptung, die Staatsanwaltschaften arbeiteten für das organi- sierte Verbrechen, begründet keinen Tatverdacht. Teilweise scheint es bei den pauschalen Vorwürfen um frühere Verfahren, auch im Kanton Bern, zu gehen. Ent- sprechend ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 5. und 26. Mai 2023 den Beizug der Akten EO 2022 / 13739 und EO 19 5959 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau an. Der Aktenbeizug erfolgte einzig im Hinblick auf das bessere Verständnis der ursprünglichen Anzeige und ergab weder 3 neue Hinweise noch Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Der Aktenbeizug hat folglich an der Ausgangslage nichts geändert. Insgesamt besteht kein Anfangs- verdacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug daher for- mell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müs- sen. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts). Die Beschwerdeführe- rin konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Ein- wände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Die Beschwerdeführerin war in den Verfahren, deren Akten beigezogen wurden, Anzeigerstatterin bzw. Straf- und Zivilklägerin und Be- schuldigte. Sie hatte damit Kenntnis der wesentlichen Aktenstücke, zumal sie diese zumindest im Verfahren EO 2022/13739 grösstenteils selber produziert hat. Zudem hatten diese keinen Einfluss auf die Beurteilung der Strafanzeige. Ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher bei dieser Ausgangslage verzichtet werden. Dies würde einen formalisti- schen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 181 vom 25. Mai 2021). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, wel- che auf CHF 600.00 bestimmt werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche 4 Rechtspflege mangels Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegen- standslos abzuschreiben. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerdeverfahren keine (notwendigen) entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO), wes- halb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6