4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.