_ abgeliefert habe und kurze Zeit später H.________ ebenfalls gebündelte Blätter wieder abgeholt habe, begründet keinen hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte 5 vertrauliche Informationen weitergegeben hat. Die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).