Es ist auch unklar, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Munitionsfunde die zu hohen Zink- und Kupferwerte bestätigten, mit Blick auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ableiten will. Das Strafverfahren dient nicht dazu, überhaupt erst einen Tatverdacht zu begründen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 5 keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es handelt sich lediglich um Vermutungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesehen haben will, wie der Beschuldigte 5 A4-Blätter bei G.________ abgeliefert habe und kurze Zeit später H.__