Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer genannten Anwalts,- Gerichts- und Untersuchungskosten sind Ausfluss des Prozessrisikos. Der Beschwerdeführer nennt keinerlei konkrete Verdachtsmomente und begnügt sich mit pauschalen Vorbringen und Behauptungen («es bestünden falsche Zeugen»), welche die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist auch unklar, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Munitionsfunde die zu hohen Zink- und Kupferwerte bestätigten, mit Blick auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ableiten will.