4. Betreffend Sachverhalt kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sowohl die Strafanzeige vom 8. April 2023 bzw. die Ergänzungen vom 12. und 24. Mai 2023 als auch die Beschwerde vom 22. Juni 2023 begründen keine erheblichen oder konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung. Die erhobenen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Deponie «J.________», welche als belasteter Standort des Kantons Bern eingetragen wurde, bzw. mit dem darauf geplanten Neubauprojekt, welches der Beschwerdeführer bisher nicht realisieren konnte.