Darüber hinaus würde das beantragte «Anrecht auf Verbesserung» zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO führen, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 7). Im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1) so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp.