382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt und genügt mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde knapp den Formvorschriften, weshalb darauf einzutreten ist. Der sinngemässe Antrag auf das Ansetzen einer Nachfrist (Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften) ist abzuweisen. Art. 385 Abs. 2 StPO verschafft schon grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nachfrist, soweit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht. Darüber hinaus würde das beantragte «Anrecht auf Verbesserung» zu einer Umgehung von Art.