SR 312.0]). Am 22. Juni 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen. Zudem verlangte er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und das Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).