Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) stellte der Straf-und Zivilkläger den Antrag, die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken. Der Präsident der Beschwerdekammer wies den Straf- und Zivilkläger am 21. Juni 2023 darauf hin, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle und eine schriftlich und begründete Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei (unter Verweis auf Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).