Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 260 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögens- schädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2023 (BJS 23 9087) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschul- digten wegen Amtsmissbrauchs sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht an die Hand. Weiter wurde bestimmt, dass der Kanton die Kosten trägt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung und/oder Genugtuung verzichtet wird. Mit Schrei- ben vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) stellte der Straf-und Zivilkläger den Antrag, die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken. Der Präsi- dent der Beschwerdekammer wies den Straf- und Zivilkläger am 21. Juni 2023 dar- auf hin, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle und eine schriftlich und begründete Be- schwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei (unter Ver- weis auf Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Am 22. Juni 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwer- de ein und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Alt- last zu ersetzen. Zudem verlangte er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und das Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt und genügt mit Blick auf die Begründungs- anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp den Formvorschriften, weshalb darauf einzutreten ist. Der sinngemässe Antrag auf das Ansetzen einer Nachfrist (Recht auf Verbesse- rung von Rechtsschriften) ist abzuweisen. Art. 385 Abs. 2 StPO verschafft schon grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nachfrist, soweit die Beschwerde den ge- setzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht. Darüber hinaus würde das beantragte «Anrecht auf Verbesserung» zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO führen, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 7). Im Zusam- menhang mit einer Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1) so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sach- verhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhand- nahme falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2 2.2.2). Auf die Begründungspflicht war der Beschwerdeführer denn auch bereits mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 21. Juni 2023 hingewie- sen worden und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert der zehntägigen Frist eine in seinen Augen vollständig begründete Beschwerde abzufassen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bei der Staatsanwalt- schaft ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Ein solches Begehren ist direkt bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse beste- hen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straf- losigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafun- tersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tat- sachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 4. Betreffend Sachverhalt kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Sowohl die Strafanzeige vom 8. April 2023 bzw. die Ergänzungen vom 12. und 24. Mai 2023 als auch die Beschwerde vom 22. Juni 2023 begründen keine erheblichen oder konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung. Die erhobenen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Deponie «J.________», welche als belasteter Standort des Kantons Bern eingetragen wurde, bzw. mit dem darauf ge- planten Neubauprojekt, welches der Beschwerdeführer bisher nicht realisieren konnte. Es handelt sich dabei offensichtlich um verwaltungsrechtliche Fragestel- lungen, welche auch schon Gegenstand von kantonalen und eidgenössischen Ver- fahren waren, mit deren Ausgang der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Das bestätigen auch sein Antrag, wonach ihm die Kosten im Zusammenhang mit 3 der Altlast zu ersetzen seien, sowie die Begründung in der Beschwerde, wonach das Altlastenrecht keine Verjährungsfrist kenne und er unverschuldet zu dieser Alt- last gelangt sei. Damit werden aber keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Ta- ten der Beschuldigten begründet. Selbst wenn die Verfügungen bzw. Urteile Fehler aufweisen würden, stellt dies noch keinen Anhaltspunkt für einen Amtsmissbrauch dar. Ebenfalls fehlen Hinweise auf eine arglistige Vermögensschädigung. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die vom Be- schwerdeführer genannten Anwalts,- Gerichts- und Untersuchungskosten sind Aus- fluss des Prozessrisikos. Der Beschwerdeführer nennt keinerlei konkrete Verdachtsmomente und begnügt sich mit pauschalen Vorbringen und Behauptungen («es bestünden falsche Zeu- gen»), welche die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist auch unklar, was der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass die Munitionsfunde die zu hohen Zink- und Kupferwerte bestätigten, mit Blick auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ableiten will. Das Strafverfahren dient nicht dazu, überhaupt erst einen Tatverdacht zu begründen. Vor diesem Hinter- grund vermögen auch die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 5 keinen hinreichen- den Tatverdacht zu begründen. Es handelt sich lediglich um Vermutungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesehen haben will, wie der Beschuldigte 5 A4-Blätter bei G.________ abgeliefert habe und kurze Zeit später H.________ ebenfalls gebündelte Blätter wieder abgeholt habe, begründet keinen hinreichen- den Verdacht, dass der Beschuldigte 5 vertrauliche Informationen weitergegeben hat. Die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird ab- gewiesen. 2. Auf das Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Insbesondere muss begründet werden, inwiefern die verweigerte Sistierung einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil begründet. 5