2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die übrigen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen betreffend Sicherheitsgefährdung vorzunehmen. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Im Umfang der Hälfte der Entschädigung besteht für den Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht.