135 Abs. 2 StPO). Für die Hälfte des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung trifft den Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Januar 2023 aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 16. April 2023 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 7. März 2023 verlängert.