14 Haftdauer um rund die Hälfte gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Die übrigen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 8. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).