6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 16. April 2023 angeordnet hat und sie nunmehr um sieben Wochen statt um drei Monate bis zum 7. März 2023 angeordnet wird. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der