Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 7. März 2023 bewilligt. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer verhältnismässig. 6.