4.13 der Erwägungen vorne) möglichst rasch voranzutreiben. Hierfür wird eine Dauer von sieben Wochen als ausreichend erachtet, zumal die Annahme der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer und die Bejahung der Wiederholungsgefahr nach sieben Wochen ohne diesbezügliche weitere konkrete Hinweise auch dem Verhältnismässigkeitsgebot zuwiderlaufen würde. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 7. März 2023 bewilligt.