Mit Blick auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr (vgl. Ziff. 4.1 vorne) werden bei fortlaufender Verfahrensdauer zur Bejahung der Sicherheitsgefährdung aber zusätzliche konkrete Hinweise erforderlich sein, welche aufzeigen, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Diesbezüglich wird die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Untersuchungshandlungen gemäss Anweisung in Ziff. 3 des Beschlusses (bzw. Ziff. 4.13 der Erwägungen vorne) möglichst rasch voranzutreiben.