Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2023 festgenommen. Mit Blick auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, befindet sich die erstmalig angeordnete Haftdauer von drei Monaten noch nicht in zeitlicher Nähe der in Frage kommenden Strafe, womit keine Überhaft droht. Indessen rechtfertigt sich die Anordnung der Untersuchungshaft um drei Monate aus folgenden Gründen nicht: Wie in Ziff.