Zudem muss angesichts der bereits mehrfach abgebrochenen stationären Behandlungen ernsthaft in Frage gestellt werden, ob der Beschwerdeführer die freiwilligen Ersatzmassnahmen mittragen und sich an die Meldepflicht halten würde. Dies zeigt sich auch daran, dass es der Beschwerdeführer im bisherigen Haftverfahren unterlassen hat, irgendwelche Belege dafür einzureichen, dass er in Bezug auf die Aufgleisung eines freiwilligen Therapiesettings auch tatsächlich bereits Bemühungen unternommen hat. 5.9. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2023 festgenommen.