60 StGB bisher nicht dazu geführt hat, den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Angesichts der aktuellen Verhältnisse erscheint eine stationäre Massnahme auch im jetzigen Verfahren nicht geeignet, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Folglich kann auch mit einer freiwilligen Therapie der drohenden Wiederholungsgefahr eindeutig nicht genügend entgegengewirkt werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das letzte Delikt am 20./21. Dezember 2022 begangen habe, zeigt der von der Staatsanwaltschaft eingereichte