Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu einer stationären Behandlung gemäss Art. 60 StGB verurteilt worden ist. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtigerweise ausführt, zeigen gerade die anschliessend immer wieder erfolgte Delinquenz und auch die jetzige Einschleichbzw. Einbruchdiebstahlserie, dass eine Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB bisher nicht dazu geführt hat, den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten.