5.8. Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer als mögliche Ersatzmassnahmen beantragt, sich zu verpflichten, innert zehn Tagen ab Haftentlassung einen Therapieplatz zu finden und sich schnellstmöglich stationär aufnehmen zu lassen und sich bis dahin täglich bei der Polizei zu melden, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, ihn daran zu hindern, weiter zu delinquieren. Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu einer stationären Behandlung gemäss Art.