fen wäre. 5.7. Der Beschwerdeführer tripliziert in Bezug auf die Eventualanträge, dass eine vorzeitige Massnahme ein psychiatrisches Gutachten erfordere. Bis zum Abschluss dieses Gutachten sei unklar, welche Massnahmen überhaupt in Frage kämen. Sodann dürfe die Untersuchungshaft nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie mit einer vorzeitigen Massnahme kombiniert werden könnte. 5.8. Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich.