Die Staatsanwaltschaft dupliziert in Bezug auf die Notwendigkeit der Haft bzw. die Eventualanträge, dass die Substitution des Beschwerdeführers auch im Haftregime weitergeführt werden könne und entsprechende medizinische, therapeutische und psychologische Betreuungsangebote im Setting der Untersuchungshaft vorhanden seien. Eine ärztliche Suchtbehandlung könne allenfalls – gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug und gestützt auf eine allfällige glaubhaft dargelegte Therapiebereitschaft – derzeit auch haftvollzugsbegleitend angeordnet werden, was zu prü-