Die Chance, dass er nach dem Absitzen der Haft weiterhin straffällig sein werde, sei überdurchschnittlich hoch, weil sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern werde. 5.6. Die Staatsanwaltschaft dupliziert in Bezug auf die Notwendigkeit der Haft bzw. die Eventualanträge, dass die Substitution des Beschwerdeführers auch im Haftregime weitergeführt werden könne und entsprechende medizinische, therapeutische und psychologische Betreuungsangebote im Setting der Untersuchungshaft vorhanden seien.