12 5.5. Der Beschwerdeführer repliziert in Bezug auf die Verhältnismässigkeit, dass er sich am 9. Januar 2023 und damit drei Tage nach dem Betäubungsmitteldelikt und knapp zwei Wochen vor der Hafteröffnung bei seiner Verteidigerin gemeldet habe, weil er unbedingt Hilfe brauche. Dies sei aufgrund intrinsischer Motivation erfolgt, womit nicht nur extrinsisch motivierte Absichten vorlägen. Der Beschwerdeführer sei sich der Unrichtigkeit seines Verhaltens sehr bewusst und wolle den Delinquenzen ein Ende setzen.