Unterstrichen werde dies durch eine weitere Anzeige wegen Betäubungsmittelhandels, festgestellt am 6. Januar 2023. Zudem gelte es festzuhalten, dass die Substitution des Beschwerdeführers auch im Haftregime weitergeführt werden könne; auch medizinische, therapeutische und psychologische Betreuungsangebote seien im Setting der Untersuchungshaft vorhanden. Diese seien völlig ausreichend, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen. Nur die Untersuchungshaft biete Gewähr, dass die Delinquenz definitiv aufhöre. Eine quasi freiwillige Therapie im Sinne einer Ersatzmassnahme biete diese Gewähr eben gerade nicht.