Zudem erscheine es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der selbst behauptet habe, nun praktisch einen Monat deliktsfrei zu sein, es in diesem Monat nicht geschafft habe, ein freiwilliges Therapiesetting aufzugleisen bzw. zumindest verbindliche Anfragen etc. beizubringen. Mit Blick auf erfolglose Therapien und die mehr extrinsisch motivierten Absichten, erscheine eine Therapie zu wenig geeignet, den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Unterstrichen werde dies durch eine weitere Anzeige wegen Betäubungsmittelhandels, festgestellt am 6. Januar 2023.