In Bezug auf die Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme geltend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Suchtbehandlungen hinter sich habe und es trotzdem wieder zu Delinquenz gekommen sei. Zudem erscheine es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der selbst behauptet habe, nun praktisch einen Monat deliktsfrei zu sein, es in diesem Monat nicht geschafft habe, ein freiwilliges Therapiesetting aufzugleisen bzw. zumindest verbindliche Anfragen etc. beizubringen.