Eventualiter werde deshalb beantragt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichten müsse, innert zehn Tagen ab Haftentlassung eine stationäre Therapie anzutreten (bzw. zumindest den Nachweis zu erbringen, dass er zeitnah eine solche antreten könne) und sich in der Zwischenzeit täglich bei der Polizei zu melden habe. Diese Ersatzmassnahme trage dem Sicherheitsgedanken genügend Rechnung. 5.4. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme geltend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Suchtbehandlungen hinter sich habe und es trotzdem wieder zu Delinquenz gekommen sei.