_ sei spezialisiert auf Suchtbehandlungen für Menschen mit Abhängigkeit. Auf den Beschwerdeführer könne dort also optimal eingewirkt werden und damit dasselbe Ziel erreicht werden wie mit der Anordnung der Untersuchungshaft, allerdings mit dem milderen Mittel. Eventualiter werde deshalb beantragt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichten müsse, innert zehn Tagen ab Haftentlassung eine stationäre Therapie anzutreten (bzw. zumindest den Nachweis zu erbringen, dass er zeitnah eine solche antreten könne) und sich in der Zwischenzeit täglich bei der Polizei zu melden habe.