Der Beschwerdeführer sei gewillt, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen. Falls nicht von einer Zwangsmassnahme abgesehen werden könne, sei dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen, sich innerhalb von zehn Tagen selbständig in eine geeignete Institution einweisen zu lassen. Gemäss telefonischer Nachfrage bei der Klinik I.________ habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung mit einer Wartefrist von ein bis drei Wochen eintreten könnte. Die Klinik I.________ sei spezialisiert auf Suchtbehandlungen für Menschen mit Abhängigkeit.