11 5.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde. Damit er die Delinquenz vollständig ablegen könne, bedürfe er unbedingt psychiatrischer Hilfe in einer geeigneten Institution. Die amtliche Verteidigerin sei bereits seit einigen Tagen in Kontakt mit mehreren psychiatrischen Kliniken, um einen geeigneten Therapieplatz für den Beschwerdeführer zu finden. Der Beschwerdeführer sei gewillt, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen.