Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft sei eine Untersuchungshaft von drei Monaten deshalb verhältnismässig. Gleiches gelte in Bezug auf die Verfahrensführung und auf das dabei zu beachtende Beschleunigungsgebot. Die geplanten Ermittlungshandlungen, so etwa die Befragung des Beschwerdeführers zu den einzelnen Sachverhalten und gegebenenfalls die parteiöffentliche Befragung der Geschädigten, könne einen Zeitbedarf bedeuten, der mit einer Haftdauer von drei Monaten in Einklang stehe.