Mit einer Meldepflicht könne die gegebene Wiederholungsgefahr während der hierfür notwendigen Zeit nicht gebührend gebannt werden. Hinsichtlich der Haftdauer hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass angesichts der Handlungen, welche vom dringenden Tatverdacht umfasst würden, aber auch in Beachtung der Vorstrafen, im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen sei, welche deutlich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft mit einer Dauer von drei Monaten. Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft sei eine Untersuchungshaft von drei Monaten deshalb verhältnismässig.