Diesbezüglich könne zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu einer stationären Behandlung gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) verurteilt worden sei, was aufgrund der anschliessend trotzdem erfolgten Delinquenz aufzeige, dass die Definition eines Therapiesettings aufwendiger Abklärungen bedürfte. Mit einer Meldepflicht könne die gegebene Wiederholungsgefahr während der hierfür notwendigen Zeit nicht gebührend gebannt werden.