Diese Voraussetzungen seien angesichts der Häufigkeit der Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen damit verbundenen Suchtproblematik als nicht erfüllt anzusehen. In Bezug auf die beantragten Ersatzmassnahmen sei zu entgegnen, dass das Definieren und Organisieren eines entsprechenden Therapiesettings einen Zeitbedarf mit sich bringe, welcher deutlich grösser wäre als die einzuhaltenden Entscheidfristen des vorliegenden Haftverfahrens. Diesbezüglich könne zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu einer stationären Behandlung gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;