Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass keine Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, ersichtlich seien. Ersatzmassnahmen würden im Allgemeinen ein Mitwirken des Betroffenen sowie die Akzeptanz von Anordnungen bedingen. Diese Voraussetzungen seien angesichts der Häufigkeit der Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen damit verbundenen Suchtproblematik als nicht erfüllt anzusehen.