Die im jetzigen Verfahrensstadium genügend konkreten Hinweise, welche für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer sprechen, müssen sich bei fortlaufender Verfahrensdauer indessen weiter verdichten. Weitere Hinweise insbesondere bezüglich der Auswirkungen der Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle auf die Geschädigten werden in einem späteren Verfahrensstadium zur Begründung der Wiederholungsgefahr notwendig sein. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf, weswegen die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 Bst.