Die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsgefährdung erfolgt anhand des aktuell gültigen Gesetzestexts und der dazu vorhandenen reichhaltigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach ist bereits heute erforderlich, dass die Sicherheit anderer unmittelbar gefährdet ist, wobei Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart treffen müssen (vgl. Ziff. 4.1 vorne). Die Auslegung des hinzukommenden Begriffs der Unmittelbarkeit erfolgt anhand der bisherigen Rechtsprechung zu Art.