Die Vorstrafen wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zeigen sodann auch auf, dass eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers vorhanden ist, auch wenn er, soweit bisher bekannt, bei den bisher verübten Vermögensdelikten nicht gewalttätig geworden ist. Der Beschwerdeführer schreckte aber nicht davor zurück, eine 87-jährige Frau davon abhalten zu wollen, die Rezeption des Altersheims über seine Präsenz zu informieren, wobei er eine Lampe umstiess und somit nicht bloss passiv geblieben ist.