zusammenhängenden Beschaffungskriminalität im Hinblick auf künftige Konfrontationen von einer gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die Vermögensdelikte auch im Hinblick auf die Finanzierung des Drogenkonsums erfolgen, was ebenfalls für eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit anderer spricht. Die Vorstrafen wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zeigen sodann auch auf, dass eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers vorhanden ist, auch wenn er, soweit bisher bekannt, bei den bisher verübten Vermögensdelikten nicht gewalttätig geworden ist.