Ob und wie einschneidend die Einschleichdiebstähle die Geschädigten getroffen haben, kann damit noch nicht beurteilt werden. Aus dem Rückzug des Strafantrags einer Geschädigten kann nicht geschlossen werden, dass der Einschleichdiebstahl auf sie keine psychischen Auswirkungen hatte. Demgegenüber ist es gerichtsnotorisch, dass Einschleichdiebstähle für die Geschädigten belastend sein, psychsomatische Leiden auslösen und zu erheblichen Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens führen können.