Dabei habe er die Lampe auf der Kommode neben dem Telefon umgestossen. Als sie ins Telefon gesagt habe, dass ein fremder Mann in ihrer Wohnung sei, habe er die Wohnung wieder verlassen. Sie hätten aber in einem anständigen Ton miteinander gesprochen und er habe nicht versucht, sie zu schubsen (vgl. Z. 17 ff. der polizeilichen Einvernahme Auskunftsperson vom 30. Dezember 2022). 4.10. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als keine der geschädigten Personen zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich durch den Einschleichdiebstahl erheblich in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte.