Auch ist dem Beschwerdeführer, wie er selber einräumt, aufgrund der Suchtproblematik, der Arbeitslosigkeit, der Anzahl an einschlägigen Vorstrafen und seiner angespannten finanziellen Lage eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Demgegenüber bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. 4.9. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. Mai bis 20. Dezember 2022 25 Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle inkl. Versuche dazu begangen haben soll, was von ihm grundsätzlich nicht bestritten wird (vgl. Ziff. 3 vorne).