Dem Beschwerdeführer wird aufgrund von 25 Diebstählen und Versuchen dazu im Zeitraum vom 7. Mai bis 19. Dezember 2022 gewerbsmässiger Diebstahl und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Dem neunseitigen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er gerade im Bereich der Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft ist, unter anderem mehrfach wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Auch ist dem Beschwerdeführer, wie er selber einräumt, aufgrund der Suchtproblematik, der Arbeitslosigkeit, der Anzahl an einschlägigen Vorstrafen und seiner angespannten finanziellen Lage eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.