Eine derartige Brisanz der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sei aber ebengerade nicht belegt. 4.8. In Bezug auf das Vortatenerfordernis und die Rückfallprognose ist das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese beiden Elemente erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.2 vorne). Dem Beschwerdeführer wird aufgrund von 25 Diebstählen und Versuchen dazu im Zeitraum vom 7. Mai bis 19. Dezember 2022 gewerbsmässiger Diebstahl und damit ein Verbrechen vorgeworfen.